Satzung
des Vereins Gymnasion Offenbach “GO”, eingetragener Verein
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen “Gymnasion Offenbach, “GO”, eingetragener Verein, und hat seinen Sitz in Offenbach. Er wurde am 21.02.1983 gegründet.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Pflege und Aufbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
b) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei- Orientierungslauf
- Turnen
- Badminton.
Weitere Sportarten können jederzeit hinzukommen.
c) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
d) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. -
der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
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Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbund Hessen eingetragener Verein
b) zuständigen Landesfachverbandes, dem Hessischen Turnverband
§4 Farben und Auszeichnungen
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Die Farben des Vereins sind: grün/weiß.
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Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel/Vereinsemblem.
§5 Mitgliedschaft
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Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
- Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr)
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder mit zeitlicher Befristung
- passive Mitglieder
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Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion.
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Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlicher Aktivität zu beachten.
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Ehrenmitglieder mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
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Die befristete Mitgliedschaft ist möglich. Die Wahl der Dauer ist beschränkt auf maximal 12 Monate; sie darf den Zeitraum von 3 Monaten nicht unterschreiten. Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft sind berechtigt, an den zeitlich begrenzten Kurz- und Sonderangeboten sowie an den sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Quartals zu erklären ist,
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
- durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
- bei Mitgliedern mit befristeter Mitgliedschaft erlischt die Mitgliedschaft automatisch zum Schluß des letzten Monats der befristeten Mitgliedschaft, ohne daß es einer Kündigung bedarf
- durch den Tod des Mitglieds
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins.
§6 Organe des Vereins
die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassenprüfer
- den Bericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr unterbreiteten Anträge
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes
b) den Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und Jugensprechers
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern
f) den Veranstaltungskalender
g) den Haushaltsvoranschlag
h) Anträge
i) Verschiedenes -
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
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Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung un dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
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Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 12, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem 16. Lebensjahr, sofern sie das Wahlrecht nicht gemäß §11, Absatz 2, verloren haben.
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Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung, auf Antrag in geheimer Abstimmung.
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Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
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Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
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Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
§8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Pressewart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Jugendsprecher
bis zu zwei Beisitzern -
Wählbar sind alle ordentlichen und passiven Mitglieder des Vereins.
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Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
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Vorstand im Sinne §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende und der
- Kassenwart.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Bankgeschäften mit elektronischen Transaktionen ist der Kassenwart auch alleine vertretungsberechtigt.
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Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, der Jugendwartin und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
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Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
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Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert.
§9 Kassenprüfer
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Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
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Sie haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§10 Jugendversammlung
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Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren.
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Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
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Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin einberufen und geleitet.
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Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern.
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Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen.
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Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
§11 Beiträge
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Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
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Mitglieder, die länger als 12 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
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Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§12 Ordnungen
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Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
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Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
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Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§13 Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist eine Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt.
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Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den “Förderverein Orientierungslauf e.V.” mit Sitz in Frankfurt am Main, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Entwicklung des Orientierungslaufes zu verwenden hat.
§14 Schlussbestimmung
- Diese von der Mitgliederversammlung am 30. März 2009 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 28.03.2007.